1. Anwendungen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb, im folgenden AGB, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Verbraucher i. S. d. AGB ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, mit der zu Zwecken in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer i. S. d. AGB ist gemäß § 14 Absatz 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Kunde i. S. d. AGB sind Unternehmer.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist
2. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die Bedingungen der AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von uns schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung und/oder Leistung nimmt der Kunde unsere AGB im Wege schlüssigen Handelns an. Sofern der Kunde seinem Handeln bei der Entgegennahme unserer Lieferung und/oder Leistung diese Bedeutung nicht beimessen will, ist er verpflichtet, uns hierauf in einem gesonderten Schreiben mindestens in Textform ausdrücklich und unverzüglich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns das Recht vor, unser Angebot zurückzuziehen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Diese AGB gelten auch für Montageaufträge, soweit sie darauf anwendbar sind.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits rechtswirksam. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, und zwar auch im Falle einer Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Eine mündliche Individualvereinbarung ist daher unverzüglich schriftlich zu dokumentieren. Ausnahmen von diesem oder einem anderen im Vertrag vorgeschriebenen Schriftformerfordernis bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.
5. Bestätigungen, die nicht von unserer Firma selbst, sondern von Agenten oder Vertretern ausgehen, sind für uns nicht verbindlich. Ein Widerruf von Bestellungen durch den Kunden nach Eingang bei uns ist nicht möglich, es sei denn, wir hätten die Gründe für diesen Widerruf zu vertreten.
6. Die in Katalogen, Prospekten usw. enthaltenen technischen Daten wie Gewichte, Maße usw. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten. An Zeichnungen, Entwürfen, Datenblättern, Kostenvoranschlägen, Berechnungsunterlagen und Konstruktionsvorschlägen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung eines Auftrages an uns unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Bei vertragswidriger Nutzung dieser Unterlagen durch den Kunden haftet uns dieser auf Schadenersatz. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von an uns eingesandten Plänen und technischen Unterlagen haftet nur der Kunde. Zu einer Nachprüfung der vorstehend genannten Unterlagen, besonders in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter, sind wir nicht verpflichtet.
2. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten netto ab unserem Werk in Welver (EXW unser Werk Welver gemäß INCOTERMS 2020), unverzollt, zzgl. Verpackung und ges. Umsatzsteuer und werden in Euro gestellt. Für Reparaturteile, Ersatzteile, Neuteile und Sonderanfertigungen etc. behalten wir uns vor, die am Tage gültigen Preise zu berechnen, wenn durch Materialpreis- und Lohnerhöhungen Preisänderungen eingetreten sind und die Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung erst für einen Zeitpunkt mindestens 4 Monate nach dem Vertragsschluss besteht.
3. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheit für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jegliche Abzüge auszugleichen.
5. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nur zulässig, soweit die entsprechenden Ansprüche des Kunden unsererseits unbestritten oder gegen uns rechtskräftig festgestellt sind. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderung zur Folge. Das gilt auch, soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben. Zur weiteren Lieferung sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde Barzahlung Zug um Zug gegen Lieferung anbietet. Bietet der Kunde keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Lieferung noch nicht erfolgt ist. Ferner sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung bereits erfolgter Lieferungen zu untersagen und noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen.
6. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Lieferung/Lieferungszeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Versand unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungshandlungen und versteht sich ab Lieferort. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen, voraus.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder die Leistung um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zuzüglich einer angemessenen Auslauf- und Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder wegen dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten und dem Kunden die hierauf bereits erbrachten Leistungen unverzüglich zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn das Ereignis höherer Gewalt während eines eventuellen Lieferverzuges eintritt. Ereignisse höherer Gewalt sind z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Verkehrssperre, Pandemien (wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) und sonstige Umstände, die nicht von uns in zumutbarer Weise beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Kunde kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.
3. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist schriftlich zugesichert, so muss der Kunde mindestens in Textform eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist als versandbereit hätten gemeldet werden müssen. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Kunden ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Sofern uns kein grobes Verschulden bzgl. der unterbliebenen bzw. verspäteten Lieferung trifft, sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 20 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung beansprucht werden, sofern der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
4. Wenn behördliche oder sonstige Angaben des Kunden nicht rechtzeitig vorliegen, ebenso bei einvernehmlicher nachträglicher Änderung der Bestellung, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Können wir Liefertermine ohne Verschulden nicht einhalten, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und entweder den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz zu verlangen. Auch im Fall der späteren Lieferung bleibt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorbehalten. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgerufen werden.
4. Verpackung, Versand, Gefahrtragung
1. Erfüllungsort für unsere Leistung ist unser Werk in Welver (EXW unser Werk Welver gemäß INCOTERMS 2020). Anfallendes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen und ist auf Kosten und Gefahr des Kunden zu entsorgen.
2. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Soll das Material abgeholt werden, geht die Gefahr mit Bekanntgabe der Abholbereitschaft auf den Kunden über.
3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt der Abruf nicht unverzüglich, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen. Die Lieferung ist erfüllt, wenn die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Kunden übergegangen ist. Von diesem Zeitpunkt an haben wir nur noch nach den Vorschriften aus Abschnitt 6 einzustehen.
5. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen, unser Eigentum. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinn von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zur Summe des Rechnungswertes aller bei der Herstellung verwendeten Sachen zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt damit unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Kunde diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingung.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den nachstehenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke und Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Verträge durch den Kunden gleich.
4. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten wird jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in der Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache bzw. an dem veräußerten Bestand.
5. Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf, oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
6. Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange unsere Forderung nicht fällig ist. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind wir berechtigt, 6a: die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, 6b die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten und/oder 6c die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
7. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.
8. Der Abschluss eines Vergleichs, die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Pfändung der gelieferten Vorbehaltsware hat der Kunde uns sofort anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten unsererseits gehen zu Lasten des Kunden.
9. Falls wir nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware frei zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für einen Differenzschaden oder entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung nicht nur vorübergehend um 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe bis zu der 20%-Grenze nach unserer Wahl frei.
11. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln und sicher zu verwahren. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
6. Mängel und Mängelhaftung
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung (EXW unser Werk Welver gemäß INCOTERMS 2020). Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch höchstens dreimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung auch beim dritten Versuch fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
2. Der Kunde muss die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen und uns Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware (EXW unser Werk Welver gemäß INCOTERMS 2020) mindestens in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelhaftungsanspruches ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die bei der unverzüglichen Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Wir haften nicht, wenn der gelieferte Gegenstand vor Meldung des Mangels zerlegt oder verändert worden ist. Für die gelieferten Ersatzstücke und reparierten Teile gelten die unveränderten Mängelhaftungsbedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht daher eine Haftung nur bis zum Ablauf der Mängelhaftungsfrist betreffend die ursprüngliche Lieferung.
3. Die Mängelhaftungsfrist beträgt auf Reparaturen 6 Monate, auf Neuteile 12 Monate (bezogen auf Einschichtbetrieb) ab Lieferung der Ware. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel der Ware nicht rechtzeitig angezeigt hat.
4. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
5. Für Materialmängel haften wir nur soweit, als diese bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätten erkannt werden können. Für die natürliche Abnutzung (Verschleiß) wird keine Haftung übernommen.
6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Pflicht zur Mängelbeseitigung befreit. Gibt der Kunde uns keine Möglichkeit, uns von den gerügten Mängeln zu überzeugen, oder stellt er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
7. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Information an uns den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8. Sofern der Mangel nicht die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Kunde nach unserer Wahl uns entweder Gelegenheit zur Reparatur am Aufstellungsort zu gewähren oder die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. Im letzteren Fall ist die Mängelhaftungspflicht erfüllt, wenn wir dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte Teil oder ein Ersatzteil liefern. Transportkosten werden innerhalb der Europäischen Gemeinschaft von uns übernommen, jedoch unverzollt und ohne etwaige Mehrkosten für Luftfracht oder Expresssendungen. Im Übrigen werden die Transportkosten bis zum Verschiffungshafen getragen. Stellt sich die Mängelrüge als unberechtigt heraus, trägt der Kunde alle Kosten. Für auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführte Notinstandsetzungen wird keinerlei Mängelhaftung übernommen.
9. Eine Verpflichtung, aufgrund einer Mängelrüge tätig zu werden, besteht solange nicht, als sich der Kunde mit einer ihm obliegenden Vertragsverpflichtung in Verzug befindet. Auch eine berechtigte Reklamation befreit nicht von der Zahlungspflicht.
10. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dieses zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dieses gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
11. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft und als solches bezeichnet wurden, stehen dem Kunden keine Mängelhaftungsansprüche zu.
12. Für die Leistungen der Geräte sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend.
13. Für Störungen, die durch unsachgemäße Pflege oder durch die Störung der Einbauverhältnisses auftreten, übernehmen wir keine Mängelhaftung.
14. Für Vorschläge, die als Kundendienst ausgeführt werden, übernehmen wir keine Haftung.
15. Für Arbeiten nach Kundenzeichnungen übernehmen wir nur für die Ausführung, nicht aber für die Funktion, die Mängelhaftung.
7. Haftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dieses gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben davon unberührt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens eines Kunden.
8. Gerichtsstand, anzuwendendes Gesetz
1. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Nach unserer Wahl können wir als Gerichtsstand auch den Sitz unseres Kunden wählen.
9. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte
Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
10. Speicherung von Daten
Wir sind berechtigt, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlichen Daten des Kunden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.
11. Salvatorische Klausel
Ist oder wird ein Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig. Die unwirksamen Bestimmungen gelten im gesetzlich zulässigen Umfang weiter, und zwar so, dass der wirtschaftliche Zweck der betroffenen Bestimmung soweit wie möglich erreicht wird. Soweit es zur Erreichung des genannten Zweckes erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, eine entsprechende Ergänzung des Vertrages zu vereinbaren. Entsprechendes gilt im Falle der aktuellen oder zukünftigen Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb sowie in dem Fall, dass aktuell oder zukünftig eine Regelungslücke in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb festgestellt wird.
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